Vereinsstatuten & Handelsregister

Statuten Des Vereins Drift Crew Bodensee

1. Name und Sitz

Art.1

Unter dem Namen Drift Crew Bodensee (DCB) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person mit Sitz in St. Margrethen. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art.2

Der Verein hat seinen Sitz in St. Margrethen.

Drift Crew Bodensee
Walzenhauserstrasse 9
9430 St. Margrethen
www.driftcrewbodensee.com

2. Ziel und Zweck

Art.3

Der Verein Drift Crew Bodensee bezweckt die Förderung und den Betrieb von Funkferngesteuerten Elektro Fahrzeugen im «Drift Sport» für Vereinsmitglieder und nicht Mitglieder, sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern/Nichtmitgliedern. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. Als gemeinnütziger Verein dient die Vereinsorganisation dazu Mitglieder- und Gönner-Beiträge sowie Eintritts- und Getränkepreise zu kontrollieren und zu verwalten. Der Verein wird als Gemeinnütziger Verein geführt, daher werden Gewinne direkt in die Infrastruktur (Miete, Strom, Getränke & Verpflegung) und in Modellbau Projekte (Streckenaus- und -umbau) verwendet

Zu angemessenen Konditionen werden für nicht Mitglieder Funkferngesteuerte Elektro Fahrzeuge für den «Drift Sport» zur Verfügung gestellt.

3. Mitgliedschaft

Art.4

Mitglieder des Vereins DCB können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Aufnahme Gesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art.5

Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag von CHF 75 zu leisten. Aktivmitglieder haben keine weitere Benutzungsgebühren zu entrichten. Ausgenommen sind Umbau- und Reparaturen im Mietgebäude, sowie Änderungen des Strecken Layouts.

Aktivmitglieder welche einen gültigen Studenten- oder Schülerausweis vorlegen können, erhalten einen Rabatt von 50% auf den Monatsbeitrag.

Jedes Gründungsmitglied gilt ebenfalls als Aktivmitglied und hat einen Monatsbetrag von CHF 150.- zu leisten. Dies dient als Sicherheit der Miete des Hauptsitz.

Nicht Mitglieder haben vor Antritt der Fahrt eine Benutzungsgebühr von CHF 15 pro Tag (CHF 10 pro Abend) zu entrichten.

Für ein Mietfahrzeug ist ein Betrag von CHF 10 pro Tag zu entrichten.

Art.6

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

4. Erlöschen der Mitgliedschaft

Art.7

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins

5. Austritt und Ausschluss

Art.8

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

Gründungsmitglieder haben eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren und können erst nach dieser Zeit eine Fristgerechte Kündigung schriftlich einreichen. Eine Ausnahme ist möglich, sofern das Gründungsmitglied einen Ersatz für seine Finanzielle Pflichten vorlegen kann.

6. Organe des Vereins

Art. 9

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Hauptversammlung
  • b) der Vorstand

A. Die Hauptversammlung

Art.10

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich (per Mail oder WhatsApp) durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art.11

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art.12

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

  • a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz.
  • b) Entlastung des Vorstandes
  • d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder
  • e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
  • f) Änderung der Statuten
  • g) Auflösung des Vereins.

Art.13

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

B. Vorstand

Art.14

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art.15

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • a) Präsident
  • b) Vizepräsident
  • c) Aktuar
  • d) Kassier
  • e) Hallenwart / Eventmanager

Ämterkumulation ist nicht zulässig.

Art.16

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

  • a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen
  • b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
  • c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Art.17

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

C. Revisionsstelle

Art.18

Sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden. Auf die Wahl einer Revisionsstelle wird bei der Gründung verzichtet.

7. Das Vereinsvermögen

Art.19

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltung Beiträgen und Vermächtnis.

Art.20

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

8. Statutenänderung und Vereinsauflösung

Art.21

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art.22

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.

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Statuten 2024

Handelsregister Eintrag

shab.ch Pressemitteilung

CHE-499.194.180